Energieausweis für Mallorca-Immobilien Pflicht

Seit 01. Juni 2013 ist er mallorcaweit Pflicht – der Energieausweis (certificado de eficienda energética) für Bestandsimmobilien. Eigentümer von Häusern, Fincen, Villen und anderen Bestandsobjekten auf Mallorca verpflichten sich beim Verkauf und der Vermietung ihrer Immobilien, die vor 2007 erbaut wurden und mehr als 50 Quadratmeter Fläche aufweisen, zum schriftlichen Nachweis der Energieffizienzklasse. So sieht es das königliche Dekret RD 235/2013 vor, das mit Wirkung vom 05. April 2013 in Kraft getreten ist.

Laut Gesetzesbeschluss muss ein gültiges Energiezertifikat je Objekt bereits vor Kauf- oder Mietabschluss für Interessenten offen einsehbar sein. Das heißt, dass bereits bei jeder Form der werblichen Präsentation eines Objektes, ein entsprechendes Energiezertifikat nachzuweisen ist. Das stellt vor allem die werbetreibenden Immobilienmakler, Agenturen und Onlineanbieter vor eine Herausforderung. Die Verantwortung das Energiezertifikat zu beantragen, liegt ausschließlich beim Eigentümer. Geschieht das nicht, drohen den Verkäufern Sanktionen in Form von Bußgeldern. Wie und in welcher Höhe, darüber herrscht zum gegenwärtigen Zeitpunkt Unklarheit, da verbindliche gesetzliche Vorgaben fehlen. Laut aktueller Stellungnahme des Industrieministeriums in Madrid drohen bei derzeitigen Verstößen zunächst noch keine Bußgelder. Erst nach der Verabschiedung eines konkreten Bußgeldkatalogs sollen Zuwiderhandlungen von Verkäufern geahndet werden. In Madrid rechnen die Experten damit, dass das voraussichtlich ab Mitte September 2013 der Fall sein soll.

Bereits seit 2006 ist die Energieeffizienz von neugebauten Häusern spanienweit durch ein entsprechendes Energiezertifikat zu dokumentieren. Es belegt auf fünf Seiten anhand von sieben Stufen (von A = bestmögliche Effizienz bis G = schlechte Energieeffizienz) den energetischen Zustand einer Immobilie.

Die erste Seite gibt Auskunft zu allgemeinen Angaben eines Gebäudes. Dazu gehören etwa die Anschrift, Typ, Baujahr, Gebäudenutzfläche oder Anlagentechnik sowie Informationen zur energetischen Qualität. Die zweite Seite des Energieausweises muss nur dann ausgefüllt sein, wenn die Notwendigkeit eines bedarfsorientierten Energiezertifikates besteht. (Anmerk. d. Red.: Liegt vor, wenn die Kriterien für einen verbrauchsbasierten Ausweis nicht greifen) In der Regel genügt aber die dritte Seite, die alle Angaben für einen verbrauchsbasierten Energieausweis dokumentiert. Die Seiten vier und fünf enthalten neben umwelttechnischen Fachbegriffen nützliche und praktische Informationen für Eigentümer zur Energiekostenreduktion, Wertsteigerung und Umweltschonung mittels spezieller Modernisierungsmaßnahmen.

Ausstellen können den Energieausweis, der für 10 Jahre gültig ist, ausschließlich ausgebildete (technische) Ingenieure und (technische) Architekten. Die Kostenhöhe für die Ausstellung ist nicht verbindlich geregelt und obliegt somit dem jeweiligen Architekten- oder Ingenieurbüro. Sie richtet sich nach dem Umfang der Arbeitsleistung und der substanziellen Beschaffenheit der Immobilie. Branchenexperten gehen jedoch von Kosten im dreistelligen Bereich aus. Neben der Auswertung und Berechnung vorgeschriebener baulicher Informationen wie zum Beispiel Bauart, Bauweise, Wärmedämmung oder Informationen zu den elektrischen Heiz- und Kühlanlagen, setzen die externen Aussteller mindestens einen Vor-Ort-Termin an. Eine Vor-Ort-Bewertung ist für die Ausstellung des Energieausweises zwingend erforderlich.

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